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23.03.2020
– Pressemitteilung
Corona-Virus: Bundeskabinett verabschiedet aktuelle Sonderregelungen zum
Wohnungseigentumsgesetz
Anlässlich der drastischen Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch das
Corona-Virus hat das Bundeskabinett heute das „Gesetz zur Abmilderung der
Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht”
beschlossen. Dieses enthält u. a. temporär geltende Sonderregelungen zum
Wohnungseigentumsgesetz (WEG), um die Handlungsfähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften
und Immobilienverwaltungen zu gewährleisten.
Der vom Bundeskabinett gebilligte Gesetzentwurf enthält Regelungen zum Wohnraum- und Gewerbemieterschutz, zur Stundung von Dauerschuldverhältnissen, zum Aussetzen der Insolvenzantragspflicht, neuen Liquiditätshilfen sowie vorübergehenden Erleichterungen in den Bereichen des Genossenschaftsrechts, des Aktienrechts, des Vereins-, Stiftungs- und Umwandlungsrechts sowie des Wohnungseigentumsrechts.
„Mit den Beschlüssen des Bundeskabinetts wurde festgelegt, dass auf die Durchführung von Eigentümerversammlungen zunächst verzichtet werden kann. Bestehende Wirtschaftspläne der Wohnungseigentümerschaften bleiben erhalten. Auslaufende und neu zu schließende Verwalterverträge gelten fort. Notinstandsetzungen können vorgenommen werden”, so fasst VDIV-Deutschland-Geschäftsführer Martin Kaßler die neuen Regelungen zusammen. Der Gesetzgeber will damit den Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten Rechnung tragen, die sich aus den Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 ergeben.
Die
temporären Änderungen des WEG im Überblick
Die Sonderregelungen sehen vor, dass der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne
des WEG bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters
im Amt bleibt. Dadurch werden die durch den Bestellungsbeschluss sowie durch
die Höchstfristen des § 26 Absatz 1 Satz 2 WEG festgesetzten Begrenzungen der
Amtszeit zeitweise außer Kraft gesetzt. Dies gilt auch, wenn die Amtszeit des
Verwalters zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift bereits abgelaufen
ist, aber auch, wenn sie erst danach abläuft. Die Amtszeit endet mit der
Abberufung oder der Bestellung eines neuen Verwalters.
Der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort. Somit ist sichergestellt, dass seine Fortgeltung auch ohne Beschlussfassung gegeben ist. Erst in der nächsten Eigentümerversammlung wird dann die Jahresabrechnung beschlossen. Soweit die Jahresabrechnung für steuerliche Zwecke erforderlich ist, muss diese den Wohnungseigentümern schon zuvor zur Verfügung gestellt werden. „Um hier Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Immobilienverwaltungen allen Eigentümern die Jahresabrechnung übermitteln”, rät Kaßler.
Mit
den Sonderregelungen bleibt die Gemeinschaft in der durch den SARS-CoV-2-Virus
ausgelösten Situation handlungsfähig, auch wenn keine Eigentümerversammlung
durchgeführt werden kann. Über alle anderen Schritte kann entschieden werden,
wenn Versammlungen wieder stattfinden. Unaufschiebbare Maßnahmen wie solche zur
Abwendung von Schäden am Gemeinschaftseigentum (Notinstandsetzung) kann die
Verwaltung auch nach bereits geltendem WEG ohne vorherige Beschlussfassung
treffen (§ 27 Absatz 1 Nummer 3 WEG).
„Diese Sonderregelungen
sind in der aktuellen Lage vernünftig und werden von uns unterstützt”, so
VDIV-Geschäftsführer Kaßler. „Gleichwohl haben wir darauf gehofft, dass das
federführende Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auch
ausdrücklich die Möglichkeit von Online-Versammlungen einräumt und
Umlaufbeschlüsse in Textform mit einer Dreiviertel-Mehrheit zulässt. Die
Erfahrungen aus der COVID-19-Pandemie werden zeigen, dass wir diese Instrumente
stärker als bisher benötigen, um Eigentümergemeinschaften handlungsfähig zu
halten. Dazu gehört auch zukünftig die Beibehaltung der zweiwöchigen Ladungsfrist
für Eigentümerversammlungen.”
VVDI (deren Homepage entnommen! )
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Grund der aktuellen Entwicklung bzgl. des Corona-Virus sind wir alle gezwungen, unser Verhalten zum Wohle der Allgemeinheit anzupassen und mögliche Ansteckungen so gut es geht zu vermeiden.
Daher haben wir heute Vormittag entschieden, bis auf weiteres keine Eigentümerversammlungen mehr abzuhalten. Alle bereits terminierten Versammlungen werden wir individuell planen und organisieren. Die betroffenen Eigentümer werden von uns noch schriftlich oder per Mail informiert.
Als weitere Präventivmaßnahme ist das Büro für Kundenverkehr bis auf weiteres geschlossen. Telefonisch und auf digitalem Wege sind wir weiterhin erreichbar.
Nach den Osterferien werden wir uns – in Abhängigkeit der weiteren Entwicklung – wieder mit der Terminierung der Eigentümerversammlung befassen.
Die Jahresabrechnungen senden wir Ihnen nach Fertigstellung vorab per E-Mail, Post zu bzw. stellen wir diese im Eigentümerportal zum Download bereit.
Mit freundlichen Grüßen
anacker & hellmann Immobilien GmbH
Rauchmelderpflicht ab 01.01.2016
https://www.rauchmelder-lebensretter.de/rauchmelderpflicht/rauchmelderpflicht-niedersachsen/